Geschäftsführer: Constantin Geilen
Alle Angaben ohne Gewähr.
Kontoverbindung:
Waldschule Briesetal e.V.
Kto.: 370 100 2907
BLZ: 160 500 00
Mittelbrandenburgische Sparkasse
IBAN DE 57 160500003701002907
§1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen „Waldschule Briesetal e.V.“ Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht
Oranienburg eingetragen.
(2) Sitz des Vereins ist Birkenwerder (OT Briese) im Landkreis Oberhavel.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§2 Zweck und Ziel
Zweck des Vereins ist die Förderung und Entwicklung der Waldschule Briesetal als Naturschutz- und
Bildungseinrichtung.
Die Waldschule Briesetal hat das Ziel:
Der Verein führt hierzu Ausstellungen, Vorträge, Seminare, Exkursionen, Projekt- und Erlebnistage,
Diskussionen und andere Veranstaltungen sowie alle ihm zur Erreichung des Vereinszwecks geeignet
erscheinenden Maßnahmen durch.
§3 Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts
„Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
Mitglieder des Vorstandes sowie erweiterten Vorstandes, Mitglieder des Vereins, Übungsleiter sowie alle im
Übrigen ehrenamtlich für den Verein tätigen Personen erhalten grundsätzlich keine Zuwendungen aus Mitteln
des Vereins, ausgenommen Ersatz für im Einzelfall nachzuweisende Aufwendungen.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig
hohe Vergütungen begünstigt werden.
Die Möglichkeit des Vereins, zur Erfüllung satzungsgemäßer Aufgaben Arbeitsverträge bzw. sonstige Vereinbarungen mit Mitgliedern oder Nichtmitgliedern abzuschließen, bleibt unberührt; § 3 Nr.26 bzw.
Nr.26a Einkommenssteuergesetz sind zu beachten.
§4 Mitgliedschaft
(1) Formen der Mitgliedschaft
- ordentliche Mitglieder
- Fördermitglieder
- Ehrenmitglieder
(2) Ordentliches Mitglied kann jede natürliche Person und jede juristische Person werden.
Die Mitgliedschaft muss schriftlich beantragt werden.
Für Minderjährige muss die schriftliche Zustimmungserklärung des/der gesetzlichen Vertreter(s)
vorgelegt werden.
(3) Die Fördermitgliedschaft beginnt mit dem bestätigten Antrag und der Zuwendung und endet automatisch, wenn im Geschäftsjahr keine Zuwendung mehr erfolgt ist.
(4) Für verdienstvolle Leistungen im Sinne der Zwecke und Ziele des Vereins besteht die Möglichkeit der Verleihung der Ehrenmitglied-schaft durch Beschluss der Mitgliederversammlung.
Ehrenmitglieder sind von der Zahlung des Mitgliedsbeitrags befreit, haben jedoch ansonsten die gleichen Rechte und Pflichten laut Satzung.
(5) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Tod, Ausschluss, Erlöschen der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen oder Auflösung des Vereins.
(6) Der Austritt kann nur schriftlich mit vierteljähriger Kündigungsfrist zum Ende des Geschäftsjahres erfolgen.
(7) Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein kann aus wichtigem Grund durch den Vorstand erfolgen. Als wichtiger Grund gilt insbesondere vereinsschädliches Verhalten innerhalb und außerhalb des Vereins, aber auch Verzug in der Beitragszahlung trotz zweimaliger Mahnung.
Vor der Entscheidung ist dem betroffenen Mitglied Gelegenheit zu geben, sich zu rechtfertigen. Es ist zur
Verhandlung des Vorstandes über den Ausschluss unter Einhaltung einer Mindestfrist von 10 Tagen
schriftlich zu laden.
Gegen die Ausschlusserklärung des Vorstandes kann durch schriftlichen Antrag innerhalb eines Monats nach
Zugang der Erklärung Berufung an die Mitgliederversammlung eingelegt werden. Deren Entscheidung ist
endgültig.
Bis zur endgültigen Entscheidung ruht die Mitgliedschaft.
§5 Beiträge
Die Beitragsordnung wird durch die Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit der Anwesenden festgelegt.
§6 Vereinsorgane
Organe des Vereins sind:
§7 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins und setzt sich aus allen Mitgliedern
zusammen.
(2) In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied, mit Ausnahme der Fördermitglieder, eine Stimme.
Die Übertragung der Ausübung des Stimmrechtes auf andere Mitglieder ist nicht zulässig.
(3) Die ordentliche Mitgliederversammlung tritt mindestens einmal im Jahr zusammen. Ihre Einberufung
erfolgt schriftlich durch den Vorstand unter Einhaltung einer Einladungsfrist von drei Wochen unter
Angabe der Tagesordnung.
(4) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist auf schriftlichen Antrag von 1/4 aller Mitglieder oder
auf Verlangen des Vorstandes durchzuführen. Die Einberufung erfolgt entsprechend §7 (3).
(5) Anträge von Mitgliedern für die Tagesordnung müssen mindestens 10 Tage vor der
Versammlung der Geschäftsstelle schriftlich vorliegen. Später eingehende Anträge können
als Dringlichkeitsanträge behandelt werden, wenn die Mitgliederversammlung deren
Aufnahme in die Tagesordnung mit 2/3-Mehrheit befürwortet.
(6) Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
a) sie wählt:
b) sie beschließt:
(7) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde.
(8) Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit falls die Satzung nichts
anderes festlegt. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
(9) Für Satzungsänderungen bedarf es einer 2/3 Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
§8 Vorstand und erweiterter Vorstand
(1) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 3 Jahren gewählt.
Er bleibt solange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes
während der Amtsperiode aus, wählt der erweiterte Vorstand ein Ersatzmitglied für den
Rest der Amtsdauer des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds.
(2) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1., der 2. und der 3. Vorsitzende. Sie vertreten
den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von ihnen ist allein vertretungsbefugt.
(3) Der erweiterte Vorstand besteht aus bis zu 6 Beisitzern.
(4) Der Vorstand kann zur Führung der Geschäfte einen Geschäftsführer berufen, dessen
Befugnisse in einer Geschäftsordnung geregelt sind. Die Dienstaufsicht über den
Geschäftsführer führt der 1. Vorsitzende.
§9 Revisionskommission
Die Revisionskommission wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 3 Jahren gewählt. Mitglieder des Vorstandes und des erweiterten Vorstandes dürfen nicht in die Revisionskommission gewählt werden. Die Revisionskommission besteht aus drei Mitgliedern, von denen zwei Mitglieder die Revision durchführen.
§10 Beurkundung und Bekanntgabe von Beschlüssen
(1) Das Protokoll der Mitgliederversammlung ist vom Protokollführer und vom
Versammlungsleiter zu unterschreiben. Es liegt zur Kenntnisnahme in der Geschäftsstelle
bereit und wird in der nächsten Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorgelegt.
(2) Vorstandsbeschlüsse sind zu protokollieren. Der Protokollführer wird aus den Reihen der
Mitglieder des Vorstandes bzw. des erweiterten Vorstandes gewählt.
(3) Das Protokoll wird vom Protokollführer und vom Versammlungsleiter unterschrieben.
Wichtige Vorstandsbeschlüsse sind den Mitgliedern zur Kenntnis zu bringen.
§11 Auflösung
(1) Für die Auflösung des Vereins können rechtsgültige Beschlüsse in einer ordentlichen oder
außerordentlichen Mitgliederversammlung gefasst werden und zwar mit einer 3/4-
Mehrheit aller Anwesenden.
(2) Bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen an den Verein zum Schutz des Briesetals
und der Havelwiesen e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke
zu verwenden hat.
Diese Satzung wurde am 29. Oktober 2020 durch die Mitgliederversammlung beschlossen.