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  1. Verein
  2. Satzung

Satzung der Waldschule Briesetal e.V.

 §1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

(1)   Der Verein führt den Namen „Waldschule Briesetal e.V.“ Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht
       Oranienburg eingetragen.
(2)   Sitz des Vereins ist Birkenwerder (OT Briese) im Landkreis Oberhavel.

(3)   Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§2 Zweck und Ziel

Zweck des Vereins ist die Förderung und Entwicklung der Waldschule Briesetal als Naturschutz- und
Bildungseinrichtung.

Die Waldschule Briesetal hat das Ziel:

  • einer breiten Bevölkerungsschicht den Wald als Lebensraum für Flora und Fauna näher zu bringen,
    Verständnis für die Vorgänge in der Natur zu wecken und zu fördern und damit die Menschen aller
    Altersgruppen zu umwelt- und waldgerechtem Verhalten zu motivieren,
  • die Schulen im Einzugsbereich bei ihrem Lehrauftrag in den Bereichen Natur- und Umweltbildung zu
    unterstützen,
  • und die Integration sozialer Randgruppen zu fördern.

Der Verein führt hierzu Ausstellungen, Vorträge, Seminare, Exkursionen, Projekt- und Erlebnistage,
Diskussionen und andere Veranstaltungen sowie alle ihm zur Erreichung des Vereinszwecks geeignet
erscheinenden Maßnahmen durch.

 

§3 Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts
„Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.

Mitglieder des Vorstandes sowie erweiterten Vorstandes, Mitglieder des Vereins, Übungsleiter sowie alle im
Übrigen ehrenamtlich für den Verein tätigen Personen erhalten grundsätzlich keine Zuwendungen aus Mitteln
des Vereins, ausgenommen Ersatz für im Einzelfall nachzuweisende Aufwendungen.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig
hohe Vergütungen begünstigt werden.

Die Möglichkeit des Vereins, zur Erfüllung satzungsgemäßer Aufgaben Arbeitsverträge bzw. sonstige Vereinbarungen mit Mitgliedern oder Nichtmitgliedern abzuschließen, bleibt unberührt; § 3 Nr.26 bzw.
Nr.26a Einkommenssteuergesetz sind zu beachten.

 

 

§4 Mitgliedschaft

(1)        Formen der Mitgliedschaft

- ordentliche Mitglieder

- Fördermitglieder

- Ehrenmitglieder

(2)       Ordentliches Mitglied kann jede natürliche Person und jede juristische Person werden.
           Die Mitgliedschaft muss schriftlich beantragt werden.

           Für Minderjährige muss die schriftliche Zustimmungserklärung des/der gesetzlichen Vertreter(s)      
           vorgelegt werden.

(3)       Die Fördermitgliedschaft beginnt mit dem bestätigten Antrag und der Zuwendung und endet automatisch, wenn im Geschäftsjahr keine Zuwendung mehr erfolgt ist.

(4)       Für verdienstvolle Leistungen im Sinne der Zwecke und Ziele des Vereins besteht die Möglichkeit der Verleihung der Ehrenmitglied-schaft durch Beschluss der Mitgliederversammlung.

Ehrenmitglieder sind von der Zahlung des Mitgliedsbeitrags befreit, haben jedoch ansonsten die gleichen Rechte und Pflichten laut Satzung.

(5)       Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Tod, Ausschluss, Erlöschen der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen oder Auflösung des Vereins.

(6)       Der Austritt kann nur schriftlich mit vierteljähriger Kündigungsfrist zum Ende des Geschäftsjahres erfolgen.

(7)       Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein kann aus wichtigem Grund durch den Vorstand erfolgen. Als wichtiger Grund gilt insbesondere vereinsschädliches Verhalten innerhalb und außerhalb des Vereins, aber auch Verzug in der Beitragszahlung trotz zweimaliger Mahnung.

Vor der Entscheidung ist dem betroffenen Mitglied Gelegenheit zu geben, sich zu rechtfertigen. Es ist zur
Verhandlung des Vorstandes über den Ausschluss unter Einhaltung einer Mindestfrist von 10 Tagen
schriftlich zu laden.

Gegen die Ausschlusserklärung des Vorstandes kann durch schriftlichen Antrag innerhalb eines Monats nach
Zugang der Erklärung Berufung an die Mitgliederversammlung eingelegt werden. Deren Entscheidung ist
endgültig.

Bis zur endgültigen Entscheidung ruht die Mitgliedschaft.

 

 

§5 Beiträge

Die Beitragsordnung wird durch die Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit der Anwesenden festgelegt.

 

 §6 Vereinsorgane

Organe des Vereins sind:

  • die Mitgliederversammlung,
  • der Vorstand,
  • der erweiterte Vorstand,
  • die Revisionskommission.

 

§7 Mitgliederversammlung
(1)      Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins und setzt sich aus allen Mitgliedern
          zusammen.

(2)      In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied, mit Ausnahme der Fördermitglieder, eine Stimme.
          Die Übertragung der Ausübung des Stimmrechtes auf andere Mitglieder ist nicht zulässig.

(3)      Die ordentliche Mitgliederversammlung tritt mindestens einmal im Jahr zusammen. Ihre Einberufung
          erfolgt schriftlich durch den Vorstand unter Einhaltung einer Einladungsfrist von drei Wochen unter
          Angabe der Tagesordnung.

(4)      Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist auf schriftlichen Antrag von 1/4 aller Mitglieder oder
          auf Verlangen des Vorstandes durchzuführen. Die Einberufung erfolgt entsprechend §7 (3).

(5)      Anträge von Mitgliedern für die Tagesordnung müssen mindestens 10 Tage vor der
          Versammlung der Geschäftsstelle schriftlich vorliegen. Später eingehende Anträge können 
  
        als Dringlichkeitsanträge behandelt werden, wenn die Mitgliederversammlung deren 
          Aufnahme in die Tagesordnung mit 2/3-Mehrheit befürwortet.
(6)      Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:

             a)  sie wählt:

  • den Protokollführer
  • den Vorstand und erweiterten Vorstand
  • die Revisionskommission

            b) sie beschließt:

  • den Haushaltsplan für das kommende Geschäftsjahr
  • über die Aufnahme des Rechtsberichtes und
  • die Entlassung des Vorstandes
  • die Wahlordnung
  • die Beitragsordnung
  • Satzungsänderungen
  • Über die Berufung eines Mitgliedes gegen seinen Ausschluss durch den Vorstand
  • Über alle weiteren Anträge an die Mitglieder-versammlung einschließlich der Vereinsauflösung

(7)      Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde.

(8)     Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit falls die Satzung nichts
         anderes festlegt. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

(9)    Für Satzungsänderungen bedarf es einer 2/3 Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

 

 §8 Vorstand und erweiterter Vorstand

(1)     Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 3 Jahren gewählt.
         Er bleibt solange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes
         während der Amtsperiode aus, wählt der erweiterte Vorstand ein Ersatzmitglied für den
         Rest der Amtsdauer des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds.

(2)     Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1., der 2. und der 3. Vorsitzende. Sie vertreten
         den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von ihnen ist allein vertretungsbefugt.

(3)     Der erweiterte Vorstand besteht aus bis zu 6 Beisitzern.              

(4)     Der Vorstand kann zur Führung der Geschäfte einen Geschäftsführer berufen, dessen
         Befugnisse in einer Geschäftsordnung geregelt sind. Die Dienstaufsicht über den
         Geschäftsführer führt der 1. Vorsitzende.

 

§9 Revisionskommission

Die Revisionskommission wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 3 Jahren gewählt. Mitglieder des Vorstandes und des erweiterten Vorstandes dürfen nicht in die Revisionskommission gewählt werden. Die Revisionskommission besteht aus drei Mitgliedern, von denen zwei Mitglieder die Revision durchführen.

 

§10 Beurkundung und Bekanntgabe von Beschlüssen

(1)     Das Protokoll der Mitgliederversammlung ist vom Protokollführer und vom
         Versammlungsleiter zu unterschreiben. Es liegt zur Kenntnisnahme in der Geschäftsstelle
         bereit und wird in der nächsten Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorgelegt.

(2)      Vorstandsbeschlüsse sind zu protokollieren. Der Protokollführer wird aus den Reihen der

    Mitglieder des Vorstandes bzw. des erweiterten Vorstandes gewählt.

(3)     Das Protokoll wird vom Protokollführer und vom Versammlungsleiter unterschrieben.
         Wichtige Vorstandsbeschlüsse sind den Mitgliedern zur Kenntnis zu bringen.

 

§11 Auflösung

(1)      Für die Auflösung des Vereins können rechtsgültige Beschlüsse in einer ordentlichen oder
          außerordentlichen Mitgliederversammlung gefasst werden und zwar mit einer 3/4-
          Mehrheit aller Anwesenden.

(2)      Bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen an den Verein zum Schutz des Briesetals
          und der Havelwiesen e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke
          zu verwenden hat.

 Diese Satzung wurde am 29. Oktober 2020 durch die Mitgliederversammlung beschlossen.

 

 

 

Kontakt

Waldschule Briesetal e.V.
Sybille Strehle und Constantin Geilen
Briese Nr. 13
16547 Birkenwerder

Telefon: 03303 / 40 22 62

info@waldschule-briesetal.de
www.waldschule-briesetal.de 

Öffnungszeiten

Montag - Freitag:
08.00 Uhr - 15.00 Uhr
Sonntag 12.00- 17.00 Uhr (April bis Oktober)


Momentan müssen wir das Waldschulgelände bei
Gruppenveranstaltungen für die Öffentlichkeit
schließen. Dies dient dem Schutz unserer Gäste
und ist Teil unseres Corona-Hygienekonzeptes.
Die außerplanmäßigen ganztägigen Schließungen
finden Sie auf der Startseite unserer Homepage.

Wir hoffen auf Ihr Verständnis.



 

 

 

 

 

 

© Waldschule Briesetal e.V.

Geschäftsführerin: Sybille Strehle

Alle Angaben ohne Gewähr.

Kontoverbindung:

Waldschule Briesetal e.V.
Kto.: 370 100 2907
BLZ: 160 500 00
Mittelbrandenburgische Sparkasse
IBAN DE 57 160500003701002907

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